Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen zur Entnahme von Wasser

Das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde erlässt aufgrund §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für BadenWürttemberg (WG) in Verbindung mit § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Göppingen folgende Allgemeinverfügung zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer.
Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für BadenWürttemberg (WG) wird wie folgt eingeschränkt:
Der Gebrauch sämtlicher oberirdischer Gewässer im gesamten Landkreis Göppingen zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen sowie die Entnahme in geringen Mengen für die Land und Forstwirtschaft und den Gartenbau (Gemeingebrauch) wird hiermit untersagt.
Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von der Untersagung des Gemeingebrauchs erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen
ist, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur zu erwarten sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis 30.09.2022.

Hinweise:
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landratsamt Göppingen, Umweltschutzamt, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, Zimmer Nr. C 122 zu den üblichen Öffnungszeiten und unter
www.landkreisgoeppingen.de eingesehen werden.


Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.

Über den Inhalt dieser Allgemeinverfügung wurden das für den Landkreis Göppingen zuständige Polizeipräsidium sowie die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Geltungsbereich informiert.

Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Göppingen eingelegt werden.

Göppingen, den 30.08.2022s
gez.

Jochen Heinz

Erster Landesbeamter

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