Neue StVO gut für den Radverkehr Verbesserungen für mehr Sicherheit

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die seit 28.04.2020 in Kraft getreten ist, gelten neue rechtsverbindliche Regelungen, die laut Bundesverkehrsministerium deutlich mehr Sicherheit für den Radverkehr erreichen sollen. „Eine klare Verbesserung für Radfahrende“ meint Sissy Habig, Verkehrsplanerin und Radverkehrsbeauftragte im Landratsamt Göppingen. Aus ihrer Sicht sei es wichtig, dass nicht nur RadfahrerInnen ihre Rechte und Pflichten kennen, sondern dass auch Teilnehmer des motorisierten Verkehrs über entsprechende Kenntnis verfügen.
 
Zuerst sollte aus ihrer Sicht ein Gerücht aus der Welt geschafft werden: Immer wieder wird behauptet, dass die neue StVO ungültig sei. Dies sei schlichtweg falsch. Die Vorschriften der neuen StVO sind weiterhin gültig. Lediglich die Neufassung des Bußgeldkatalogs ist derzeit wegen eines Formfehlers ungültig. Unabhängig davon bleiben jedoch die neuen Verhaltensregeln der StVO-Novelle aus April 2020 gültig – gerade auch jene, die den Radverkehr verbessern. Habig weist darauf hin, dass alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, sich an die neuen geltenden Regelungen zu halten.

Die wichtigsten Neuregelungen im Bereich Radverkehr im Überblick:

1.) Abstand beim Überholen von Radfahrern Innerorts muss beim Überholen mit einem KfZ ein Abstand von 1,50m zum Radfahrenden (sowie ebenso zu Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeug-Führenden) eingehalten werden, außerorts beträgt der Abstand sogar 2m. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn man ein Rad mit Anhänger überholt. Dann muss entsprechend mehr Platz einkalkuliert werden. Die neue Regelung gilt unabhängig davon, ob Radfahrende auf der Fahrbahn oder auf Schutzstreifen unterwegs sind. Reicht der Platz nicht, darf schlichtweg nicht überholt werden. Es gilt ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben.

2.) Parken & Halten auf Schutzstreifen verboten Das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen ist bekannt. Ab jetzt ist zudem auch das Parken und Halten in zweiter Reihe und das Halten auf Schutzstreifen verboten. Schutzstreifen sind Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr mit weiß gestrichelter Linie und Fahrradsymbol. Kraftfahrzeuge durften dort bisher maximal drei Minuten halten. Dies ist nun nicht mehr erlaubt. Und seien es nur 2 Minuten – Halten auf Schutzstreifen ist nun komplett verboten.

3.) Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen für Lkw (Kfz über 3,5 Tonnen) Überall dort, wo mit Rad-und Fußverkehr gerechnet werden kann, gilt seit dem 28.April 2020 beim Rechtsabbiegen innerorts für Lkw (Kfz von über 3,5 Tonnen) nun Schrittgeschwindigkeit. Mit Schritttempo hat der Fahrer mehr Zeit, die Abbiegesituation zu überblicken. So soll das Queren von Kreuzungen für Radfahrende und Fußgänger sicherer gemacht werden.

4.) Parkverbot auf 8 m vor Kreuzungen und Einmündungen Damit Radfahrende früher gesichtet werden, schreibt die StVO-Novelle eine Ausweitung des Parkverbots von 5 m auf nunmehr 8 m vor Kreuzungen und Einmündungen überall dort vor, wo ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist. Damit sollen Sichtbehinderungen und daraus resultierende gefährliche Situationen minimiert werden.

5.) Nebeneinanderfahrende RadfahrerInnen Das Nebeneinanderfahren auf dem Rad ist grundsätzlich gestattet, wenn übrige Verkehrseilnehmer dadurch nicht behindert werden.

6.) Personenbeförderung von Erwachsenen Die Mitnahme von erwachsenen Personen auf einem Fahrrad ist möglich. Jedoch ist die Bedingung, dass der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein muss und das Fahrrad speziell für die Personenbeförderung vorgesehen und entsprechend ausgestattet ist. Somit sind Rikschas oder Lastenräder mit Beförderungsmöglichkeiten im Straßenverkehr legal zu fahren. Die Mitnahme einer Person auf dem Gepäckträger ist hingegen selbstverständlich nicht zulässig. Das Fahrrad muss eigens für das Mehrgewicht zugelassen sein und über eine spezielle Sitzvorrichtung verfügen.

7.) Einführung von Fahrradzonen Analog zu Tempo-30-Zonen dürfen Kommunen nun auch Fahrradzonen einrichten. Wie bei Fahrradstraßen gilt: Tempo 30 und der Radverkehr darf durch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.

8.) Grüner Pfeil für Radfahrende Der Grünpfeil für den Radverkehr kommt als neues Verkehrszeichen in der StVO-Novelle hinzu. Er erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel speziell für Radfahrende. Der schon bekannte Grünpfeil für den Autoverkehr gilt dennoch auch für den begleitenden Radweg, stellt die neue StVO nochmals klar. Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil muss man sich stets so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

„Jeder Verkehrsteilnehmer sollte weitsichtig genug unterwegs sein, um nicht nur die Regeln für das eigene Verkehrsmittel zu kennen, sondern auch die für alle anderen Verkehrsteilnehmer.“, so Sissy Habig aus dem Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur. Die neue StVO biete dem Radverkehr viele Fortschritte: Radfahrer sollen von Autofahrern an Straßeneinmündungen und Kreuzungen besser und frühzeitiger wahrgenommen werden. Mit dem Einhalten der Abstandsregeln sei man insgesamt sicherer unterwegs. „Dennoch gilt auch weiterhin eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine vorausschauende, rücksichtsvolle Fahrweise von beiden Seiten (Rad- und Fußverkehr als auch motorisierter Verkehr) – es bringt Keinem etwas, wenn man sich in eine (lebens-)gefährliche Situation begibt, nur um auf sein Recht zu pochen!“, betont sie abschließend.

Ihr Fazit: „Fahren Sie vorausschauend und nehmen Sie Blickkontakt mit Ihrem Umfeld auf. Am Ende ist und bleibt das Wichtigste die gegenseitige Rücksichtnahme. Schließlich fährt es sich so entschieden entspannter. Für Sie und für andere!“.

PM Landratsamt Göppingen Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur 

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