Support your locals

Über die ersten Lockerungen der Corona-Verordnung des Landes zeigt sich Oberbürgermeister Guido Till erleichtert, appelliert aber an alle Bürger/-innen, weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln strikt einzuhalten, um die Infektionszahlen so gering wie möglich zu halten. Nur so könne die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems, insbesondere der Kliniken, gewährleistet bleiben. Da Schulen und Kindertageseinrichtungen vorerst geschlossen bleiben, wird die Stadt Göppingen die Abbuchung der KiTa-Gebühren für den Monat Mai aussetzen. Außerdem unterstützt sie die Aktion „Support your locals“ und bittet, die Angebote des örtlichen Handels weiterhin zu nutzen.

Göppingen mit seinen 60.000 Einwohnern, so das Stadtoberhaupt, sei eine wichtige Einkaufsstadt. Damit das so bleibe, sei es wichtig, gerade jetzt den örtlichen Handel und die lokale Gastronomie zu unterstützen. In der persönlichen Präsenz vor Ort und der fachkundigen Beratung in den Geschäften sieht OB Till einen großen Wettbewerbsvorteil gegenüber anonymen online-Plattformen. Damit diese persönliche Note in der Göppinger Innenstadt erhalten bleibe, müssen die ortsansässigen Betriebe auch während der Corona-Pandemie und ihren Einschränkungen gestärkt werden. „Support your locals“ oder frei übersetzt „unterstütze deine lokalen Händler“ lautet daher das Motto einer Göppinger online-Plattform, die die Unterstützung der Göppinger Händler und Gastronomen zum Ziel hat: Viele Göppinger Betriebe bieten die Möglichkeit, online zu bestellen und die Waren beziehungsweise die Speisen liefern zu lassen oder abzuholen. Mit Nutzung dieser online-Möglichkeiten und durch den seit Montag wieder erlaubten Einkauf in der Innenstadt werden die örtlichen Betriebe unterstützt, die nach Beendigung der Corona-Pandemie weiterhin den Charme der Göppinger City ausmachen und zum Bummeln, Flanieren, Einkaufen und Verweilen einladen. Diese Aktion wird von der Stadt Göppingen ausdrücklich begrüßt und von der städtischen Wirtschaftsförderung mitgestaltet. Auch OB Till bittet, dem örtlichen Handel und – soweit wie möglich – auch der örtlichen Gastronomie die Treue zu halten und dankt allen Einwohner/-innen und Gästen für die bisherige Verbundenheit mit den heimischen Betrieben. Dies gelte auch für die sieben Stadtbezirke Göppingens: Auch in den einzelnen Bezirken spielen die örtlichen Geschäfte und Gastwirtschaften eine wichtige Rolle für das Gemeinschaftsleben, betont OB Till.

Sonntagmorgen vermeldete das Landratsamt insgesamt 751 bestätigte Corona-Fälle für den gesamten Landkreis, von denen 440 Personen bereits wieder genesen und aus der Quarantäne entlassen worden seien. Da 31 mit dem Corana-Virus infizierte Personen gestorben seien, liege die Zahl der aktuell Erkrankten bei 244 und damit in einer Größenordnung, die das Gesundheitssystem gut behandeln könne. Insoweit sei er zufrieden über die bisherigen Erfolge der Maßnahmen, die die Ansteckungskette unterbunden und die Infizierungsrate eingedämmt haben, so Oberbürgermeister Guido Till weiter. Allerdings sei der Erfolg sehr fragil und dürfe nicht gefährdet werden. Deshalb müssten die Regeln weiterhin strikt eingehalten werden.

Till äußerte sich „sehr sehr traurig“ über das angekündigte Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August, dass vermutlich die Durchführung sowohl der Kinderfeste in den Stadtbezirken wie auch des Maintages in der Innenstadt, aber auch das Sommerfest im Stauferland oder das Schloss-Straßen-Fest untersagen wird. Trotz aller Wehmut hält Till das Verbot aber für angemessen und richtig. „Ich danke allen Göppingerinnen und Göppinger für die bisherige weitgehende Einhaltung der Regelungen und kann nur eindringlich bitten, jetzt nicht nachzulassen. Gemeinsam werden wir diese Zeit überstehen – und danach unsere Feste umso mehr genießen.“

Am Freitagabend, 17. April, gegen 22:30 Uhr hat die Landesregierung die fünfte Änderung der Corona-Verordnung verkündet. Die wesentlichen Änderungen traten am Montag, 20. April, 00:00 Uhr in Kraft. Damit wurden einerseits die bestehenden Schließungen, auch von Schulen und Kindertageseinrichtungen, und Kontakteinschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert; zum anderen dürfen seit Montag, 20. April, Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern – das sind in der Göppingen fast alle Läden – zusätzlich zu den schon genehmigten Verkaufsmöglichkeiten wieder öffnen. Die Gastronomie bleibt, mit Ausnahme der Abholung und Außer-Haus-Lieferung vorab bestellter Gerichte, weiterhin bis 3. Mai 2020 geschlossen. Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

 

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

De Regelungen geben auszugsweise den Stand vom 17. April wieder, die []-Auslegungshinweise den Stand vom 19. April.

  • 1: Der Betrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum 3. Mai 2020 eingestellt; die Notbetreuung für Kinder, deren Eltern/Erziehungsberechtigte in wichtigen Einrichtungen der Infrastruktur arbeiten, wird weiterhin angeboten. (Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann haben auf einer Pressekonferenz am Donnerstag, 16. April, Regelungen für eine schrittweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs angekündigt. Die Stadt Göppingen wird auf die Abbuchung der KiTa-Gebühren auch für den Mai verzichten.)
  • 3: Im öffentlichen Raum dürfen sich weiterhin maximal zwei Personen gemeinsam aufhalten (Ausnahmen gibt es für Personen, die in einem Haushalt zusammenwohnen); zu weiteren Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Diese Regelung wurde bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert.

Wo der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel im Öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Bahn) oder beim Einkauf, werden nicht-medizinische Alltagsmasken, die Mund und Nase bedecken, empfohlen.

Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten; Ausnahmen gibt es für Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) sowie für Personen, die in einem Haushalt zusammenwohnen. Ausgenommen sind Sitzungen des Gemeinderates und des Kreistages. Ausgenommen sind ebenfalls der Arbeits- und Dienstbetrieb. Ausdrücklich betroffen von der Untersagung sind Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

Weiterhin bis zum 3. Mai 2020 untersagt sind Veranstaltungen und Treffen in Kirchen, Moscheen, Synagogen etc.; die bestehenden Ausnahmen für Beerdigungen im engsten Kreis bleiben bestehen.

  • 4 Weiterhin bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben unter anderem

-Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater;

-Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen;

-Kinos;

-Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen;

-alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen;

-Jugendhäuser;

-Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen;

-Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes;

-Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen;

-Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen;

-öffentliche Spiel- und Bolzplätze;

-Frisöre [außer für die medizinische Zweithaar-Versorgung], Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios;

-Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen;

-Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr;

-alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels außer (die folgenden Betriebe sind also ausdrücklich zugelassen):

–der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien;

–Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte;

–Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels;

–der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen;

–Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen;

–Ausgabestellen der Tafeln;

–Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege;

–Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase;

–Tankstellen;

–der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;

–Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen;

–Reinigungen und Waschsalons;

–Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind;

–der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf;

–Raiffeisenmärkte und Landhandel;

–Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf;

–sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern [für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung ist die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts zu berücksichtigen, Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich; in Gebäuden mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften wie Shoppingcenter usw. wird jedes Geschäft gesondert betrachtet];

–der Großhandel;

–Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive;

— Poststellen und Paketdienste.

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.

In den Geschäften etc. ist der Zugang so zu steuern, dass Warteschlangen vermieden und ein Abstand von möglichst zwei Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden [die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können; Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person einschließlich der Beschäftigten].

Alle nicht oben untersagte Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen.

Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

 

PM Stadtverwaltung Göppingen

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