Stadt Geislingen regelt den Übergang in den eingeschränkten Rathausbetrieb – Land erlässt weitreichende Verbote per Rechtsverordnung die auch Geislingen treffen

Auch die Stadt Geislingen an der Steige regelte heute den Übergang in den eingeschränkten Rathausbetrieb. Ab morgen, 17.03.2020 sind sämtliche städtischen Ämter und Dienststellen für den Publikumsverkehr zunächst bis einschließlich 19.04.2020 (Ende der regulären Osterferien) geschlossen. In dringenden Fällen wird von den einzelnen Dienststellen eine Erreichbarkeit für Notfälle eingerichtet, diese sind auch auf der Homepage der Stadt abrufbar.

„Diese Entscheidung durch den Verwaltungsstab der Stadt war heute, auch mit Blick auf die von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus unumgänglich.“ sagte Oberbürgermeister Dehmer am Nachmittag. Entsprechende Vorbereitungen in der Stadt wurden bereits am Vormittag intern abgestimmt. Betroffen von den Schließungen sind auch alle städtischen Einrichtungen, wie beispielsweise die Stadtbücherei, die Volkshochschule, die Musikschule, städtische Kinder- und Jugendeinrichtungen, das Mehrgenerationenhaus und Museen.

Trauungen sind ab sofort nur noch im engsten Familienkreis mit bis zu 10 Personen im Trausaal der Stadt möglich. In städtischen Aussegnungshallen und auf städtischen Friedhöfen gilt ab sofort die Maßgabe, dass Beerdigungen auch nur noch im engsten Familienkreis stattfinden können, auch hier gilt die Obergrenze von maximal 10 Personen. Städtische Bedienstete wurden angewiesen interne und externe Besprechungen sowie Veranstaltungen, die nicht notwendig sind für die Aufrechterhaltung des Betriebes abzusagen oder zu verschieben. Wo es geht soll auf EMail und Telefon zurückgegriffen werden.

Weiterhin stattfinden werden nach aktuellem Stand die Sitzungen des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, da diese als systemrelevante Veranstaltungen gelten.

Im Hinblick auf die Kindergärten und Kindertageseinrichtungen wurden, gemäß dem Erlass des Kultusministeriums am Vormittag Festlegungen dazu getroffen, für welchen Personenkreis eine Notbetreuung eingerichtet werden kann. In Anspruch nehmen können dies grundsätzlich nur die Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Eine entsprechende Abfrage wurde durch
die Kindergartenverwaltung heute bereits durchgeführt. Notwendig wird dies nach jetzigem Fall nur in drei städtischen Kindergärten.

Es wurde festgelegt, dass die Notbetreuung – neben jenen Personen, die durch die BSIKritisverordnung erfasst sind – insbesondere für folgende Berufe gilt:

1. Medizinisches und pflegerisches Personal (insb. Ärzte, Krankenpfleger, Apotheker, Altenpfleger, Mitarbeiter bei Herstellern von Medizinprodukten)

2. Hauptberuflich oder ehrenamtlich Tätige in den Rettungsdiensten (ASB, DRK, Johanniter etc.)
3. Hauptberuflich oder ehrenamtlich Tätige in den Feuerwehren und beim THW
4. Beamten und Beschäftigten der Polizeien des Bundes und der Länder
5. Soldaten und Beschäftigten der Bundeswehr (sofern diese vom Dienstherren oder jeweiligen Kommandeur als für zivilmilitärische Katastrophenhilfe unabkömmlich gestellt wurden)
6. Mitarbeiter in der Lebensmittelproduktion und im Lebensmitteleinzelhandel (dazu gehören auch Personen die in der Landwirtschaft tätig sind oder Personen die als Zwischenhändler auf Wochenmärkten tätig sind)
7. Beschäftigte der Kommunen, der Landkreise, der Regierungspräsidien und der Ministerien des Bundes oder der Länder sowie deren nachgeordnete Ämter/Dienststellen (sofern diese nachweisen können, dass diese von deren Dienstherrn zur Krisenbewältigung oder zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für die systemrelevante Daseinsvorsorge unabkömmlich gestellt wurden)
8. Beschäftigte in der Energie- und Wasserversorgung (sofern diese nachweisen können, dass diese für die Aufrechterhaltung der Energie und Wasserversorgung vom Arbeitgeber unabkömmlich gestellt wurden)
9. Mitarbeiter von Entsorgungsunternehmen (sofern diese nachweisen können, dass diese für die Aufrechterhaltung der Müllabfuhr bzw. der Vollziehung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unabkömmlich gestellt wurden)
10. Personen die im Bestattungsgewerbe tätig sind
Für die vorgenannten Personen als Eltern gilt dies aber auch nur dann, wenn beide Elternteile in den o.a. kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind oder es sich um einen alleinerziehenden Elternteil handelt, der eine Betreuung des betroffenen Kindes nicht anderweitig sicherstellen kann. Hier ist der Verweis auf die Betreuung von Großeltern allerdings nicht opportun, da ältere Menschen explizit zur den sogenannten anfälligen Risikogruppen gelten, bei denen schwerere Krankheitsverläufe festgestellt wurden. Hier ist die Gefahr einer Ansteckung mit dem neuartigen Virus über eine Kinderbetreuung in jedem Falle zu vermeiden.

„Wir werden zudem der Anordnung der Landesregierung natürlich Folge leisten und die dort festgelegten Verbote und Regelungen in unserer Stadt auch durchsetzen und so weit wie möglich auf deren Einhaltung kontrollieren.“ sagte Oberbürgermeister Dehmer weiter.

„Das Land gibt uns hier ganz klare Anweisungen und Vorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz, was künftig erlaubt ist in Geislingen und was nicht. Diese Weisungen sind mit empfindlichen Strafen belegt, teilweise sind Gefängnisstrafen oder hohe Bußgelder angedroht.“ ergänzte Ordnungsamtsleiter Philipp Theiner. Das Land hatte heute mit einer Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus reagiert, die bereits morgen in Kraft tritt.

In Geislingen werden damit ab dem 17.03.2020 folgende Regelungen und Verbote durch das Land in Kraft gesetzt:

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird ab morgen untersagt:

1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,

2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

3. Kinos,

4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,

5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,

6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,

7. öffentliche Bibliotheken,

8. Vergnügungsstätten

Der Betrieb von Gaststätten wird durch das Land grundsätzlich untersagt.

Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass

1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,

2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und

3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben. (Aufnahme der Gästedaten, also Name, Wohnort, Erreichbarkeit)

Weiterhin wurden vom Land Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen erlassen:

1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.

2. Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.

 3. Der Zutritt von externen Personen zu den obengenannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

4. Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in 1. und 2. genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

5. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. Es sind dann zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

„Wir haben hervorragende niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, engagierte Apothekerinnen und Apotheker, Pflegerinnen und Pfleger sowie mit der Helfensteinklinik auch direkt hier vor Ort ein gutes und modernes Krankenhaus, dass sich bereits in den Tagen seit dem Auftreten der ersten Fälle im Landkreis mit enormen Anstrengungen und hohem Sachverstand auf die aktuelle Lage vorbereitet hat. Dies ist für unsere Stadt sicher eine der schwersten Prüfungen der letzten Jahrzehnte. Aber unsere Stadt ist gut aufgestellt und jetzt gilt es unaufgeregt sowie mit Augenmaß die weiteren Entscheidungen für Geislingen zu treffen. Ich habe aber mit Blick auf unser gesundes und hervorragendes Sozialgefüge in Geislingen keinerlei Angst, dass wir diese schwere Herausforderung für unsere Stadt gemeinsam stemmen. Ich bin absolut überzeugt davon, dass wir diese schwere Prüfung für unsere Stadt gemeinsam meistern und zusammen gestärkt aus dieser Krise hervorgehen werden!“, sagte Oberbürgermeister Dehmer abschließend mit Blick auf die aktuelle Lage.

PM Stadt Geislingen an der Steige  

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