Petri Heil beim nächtlichen Angeln

Die neue Landesfischereiverordnung ist in Kraft. Die neue Verordnung schafft Klarheit für die Anglerinnen und Angler im Land, stärkt den Artenschutz und sichert die hohen Ausbildungsstandards. Nachtangeln ist nun an den meisten Gewässern im Land erlaubt. Zudem ist der heimische Steinkrebs jetzt ganzjährig geschützt.

Nach langem, zähem Ringen, Diskutieren und Debattieren ist das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg nunmehr an den meisten Gewässern Geschichte. Mit der Veröffentlichung der geänderten Landesfischereiverordnung im Gesetzblatt wurde die Beschränkung der nächtlichen Angelfischerei, das sogenannte „Nachtangelverbot“, aufgehoben.

Nachdem sechs Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen das Nachtangelverbot geklagt hatten und Recht bekamen, hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz reagiert und das generelle Nachtangelverbot für alle Angler an den meisten Gewässern in Baden-Württemberg aufgehoben. „Das Gericht hat festgestellt, dass das Nachtangelverbot wie bisher praktiziert nicht ausreichend über die Ermächtigung im Fischereigesetz abgedeckt war. Deshalb haben wir die notwendigen Anpassungen vorgenommen und sind damit auch dem Wunsch vieler Angler nachgekommen“, erklärte Minister Peter Hauk.

Nachtangelverbot am Bodensee und am Kraftwerk Rheinau bleibt bestehen

Ob es auch in Zukunft an weiteren ausgesuchten Gewässern in Baden-Württemberg Einschränkungen der nächtlichen Fischerei geben wird, muss sich zeigen. „Eine Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit kann auch in Zukunft dem Schutz der Fischerei dienen, zum Beispiel, um stark gefährdete Fischarten zu bestimmten Zeiten oder in speziellen Gebieten zu schonen“, so Minister Hauk. Regelungen dazu sind im Rahmen der Erlaubnisscheine möglich und könnten vom Fischereiberechtigten für ausgesuchte Gewässer getroffen werden. Außerdem könnten von Seiten des Naturschutzes in Zukunft Regelungen für einzelne Schutzgebiete erlassen werden.

Am Bodensee und am Kraftwerk Rheinau bleibt das Nachtangelverbot aus fischereilichen Gründen aber bestehen. Hier gibt es internationale Vereinbarungen mit den Bodenseeanrainerländern Bayern, Österreich und der Schweiz, die gleichlautende Beschränkungen der nächtlichen Fischerei in ihren Rechtsvorschriften haben. „An Gewässern wie dem Bodensee, in denen Berufsfischer und Angelfischer den Fischen nachstellen, dient eine Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit vor allem der Befriedung verschiedener Fischereiformen und ermöglicht eine optimale Gewässerhege“, erläutert Minister Hauk.

Steinkrebs in Liste der ganzjährig geschützten Arten aufgenommen

Im Rahmen der Novelle der Landesfischereiverordnung wurde außerdem der Steinkrebs, eine gefährdete heimische Krebsart, die auf der Roten Liste der Arten Baden-Württembergs als stark gefährdet eingestuft ist, in die Liste der ganzjährig geschützten Arten aufgenommen. Dadurch erhält der kleine Krebs, der in Baden-Württemberg nur noch in wenigen Restrefugien vorkommt, einen besonderen Schutzstatus.

Zur Aufrechterhaltung des hohen Ausbildungsniveaus für unsere angehenden baden-württembergischen Anglerinnen und Angler wurde ein Leitfaden zur Erstellung geeigneter Lehrmaterialien für Vorbereitungskurse zur Fischerprüfung in die Verordnung aufgenommen. An diesem können sich nun alle Anbieter für Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung orientieren, um Grundlagen für einen qualitativ hochwertigen Ausbildungslehrgang erarbeiten zu können. Außerdem wurde die Frist zur Anmeldung zur Fischerprüfung von acht auf vier Wochen herabgesetzt.

Das Angeln in freier Natur, welches sich zunehmender Beliebtheit erfreut, wird in Zukunft also in Baden-Württemberg fast überall rund um die Uhr möglich sein. „Ich bin sicher, dass unsere qualitativ hochwertige Ausbildung auch weiterhin dafür sorgen wird, dass Anglerinnen und Angler im Land sich verantwortungsvoll gegenüber der Umwelt und ihren Mitgeschöpfen verhalten und unvergessliche Naturerlebnisse genießen“ so Minister Peter Hauk. In diesem Sinne „Petri Heil!“.

 

PM Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

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