Ausnahmen von möglichen Verkehrsbeschränkungen werden wirtschaftliche und soziale Belange berücksichtigen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem gestern verkündeten Urteil (Az.: 7 C 30.17) die Einführung von Verkehrsbeschränkungen unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erachtet. Verkehrsminister Winfried Hermann weist dabei unbegründete Befürchtungen zurück. „Auch für den Fall von Verkehrsbeschränkungen wird es Ausnahmen geben, die relevante wirtschaftliche und soziale Belange berücksichtigen. Das Ausnahmekonzept für Stuttgart liegt seit April 2017 vor. Darin sind Ausnahmen vom Handwerker bis zum Pizzabäcker und vom Taxigewerbe bis zum Busverkehr vorgesehen. Ausnahmen sind ohnehin gesetzlich vorgesehen und auch im Rahmen der Umweltzonen bereits jahrelange Verwaltungspraxis“, erklärte der Minister am Mittwoch, 28. Februar in Stuttgart.

Er betonte, dass Verkehrsbeschränkungen nur ein Teil einer umfassenden Strategie zur Luftreinhaltestrategie sein können: „Wir fördern Bus, Bahn, Rad- und Fuß-verkehr, wir bringen die Nachrüstung von Fahrzeugen voran, wir fördern saubere Fahrzeuge mit Elektroantrieb – nur all das zusammen macht aus Einzeldiskussionen ein tragfähiges Konzept.“ Notwendig sei zudem, dass die Automobilindustrie endlich ihrer Verantwortung gerecht werde und für eine zügige Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit einer wirksamen Abgasreinigung sorge.

Für Verkehrsbeschränkungen in Stuttgart wäre vorgesehen, für folgende Gruppen bis zum 31.12.2021 Ausnahmen zuzulassen:

  • Kraftfahrzeuge im Lieferverkehr
  • Kraftfahrzeuge im Linienverkehr
  • Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personen-nahverkehrs
  • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
  • Taxen und Fahrzeuge im Mietwagenverkehr mit Genehmigung nach § 49 Abs. 4 PBefG
  • Carsharing-Fahrzeuge
  • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken

 

Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
  • Fahrten von Menschen mit Behinderung (Personen, die außergewöhn-lich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbe-hindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nach-weisen)
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (u.a. Bundeswehr, Bun-despolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungs-dienst, Bau und Unterhaltung von Straßen, Müllabfuhr)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nicht-vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes im Rahmen der militärischen Zu-sammenarbeit
  • Zivile Kfz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr
  • Oldtimer mit entsprechendem Kennzeichen nach Fahrzeug-Zulassungs-verordnung

 

Hinweis: Die gesamte geplante Ausnahmekonzeption können Sie dem Entwurf des Luftreinhalteplans vom Mai 2017 (ab Seite 73) entnehmen. Dieser ist abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Seiten/aktuellemeldung.aspx?rid=133

PM

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