Gewissenskonflikte – Polizeibeamte im zivilen notfallmedizinischen Einsatz

Gelegentlich kommen  Polizeibeamte, die auch eine Ausbildung im Rettungsdienst durchlaufen haben, als Fahrer von Einsatzfahrzeugen, nebenberuflich oder auch  als Praktikant  in öffentlichen Rettungsdiensten zum Einsatz. Hierbei kann es vorkommen, dass z.B. ein Polizeikommissar, nun aber als Rettungssanitäter im Dienst, eine  Straftat wahrnimmt, und somit in einen nicht zu unterschätzenden Gewissenskonflikt kommt. Vorrangig steht die Schweigepflicht, die er als Rettungssanitäter ggf. zu wahren hat- dem Gegenüber steht die Pflicht eines Polizeibeamten, die zur Straftatverfolgung motiviert.

Von Alfred Brandner Dozent in der Gewaltprävention / Rettungsdienst

Thema hier, der Verdacht auf eine Straftat (Kindesmisshandlung), die von Rettungsfachpersonal, im Rahmen eines Notfalleinsatzes  (Verlegung) wahrgenommen wurde – so auch von einem aktiven Polizeibeamten, der in seiner Freizeit als Rettungssanitäter im Einsatzgeschehen war. Dieser Beamte, wurde anschließend Gesprächszeuge diverser einsatzbezogener Diskussionen im Kollegium – das Thema Schweigepflicht, bzw. deren Verletzung stand zur Diskussion. Hierüber  hatte er sich, zumal er direkt in die Einsatznachbesprechung einbezogen wurde, beim Leiter der Rettungswache ausgelassen- das Thema war ihm peinlich.

Mit großem Erstaunen, konnte man danach feststellen, dass von der Führungskraft,   ein Sachverhalt kritisiert wurde, den man als „Einsatznachbesprechung unter Rettungsfachpersonal“ bezeichnen kann. Schriftlich wurde sinngemäß darauf hingewiesen, dass man „solche Unterhaltungen“ vor Aushilfskräften nicht führen sollte – in diesem Fall ein Polizeibeamter, der nach dieser Einsatzerfahrung nicht mehr im zivilen Rettungsdienst tätig sein wollte.

Anmerkung:

  1. Einsatznachgespräche durch Kollegen, auf einer Rettungswache, sind ein unabdingbares Geschehen. Diese Gespräche, sind nachweislich ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitsschutzes. Die unverzügliche Aufarbeitung auffälliger, oder belastender Ereignisse, trägt zum Erhalt der Gesundheit, und somit auch zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Rettungsfachpersonales bei.
  1. Wenn ein Polizeibeamter, im zivilen Rettungsdienst eingesetzt wird, und ggf. Kenntnis über eine Straftat erhält, bzw. Straftatzeuge wird, so könnte dieser unter den gleichen Voraussetzungen zur Strafverfolgung verpflichtet sein, wie ein Staatsanwalt- die Entscheidung trifft er selbst.
  1. Wird er  nun Zeuge einer mutmaßlichen Straftat, und reagiert entsprechend sensibel, mag das wohl  an den grundlegenden Einstellungen eines Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden liegen.

Gewissenskonflikte, resultierend aus Rettungsdienst – Einsätzen, die einen Straftatbestand beinhalten,  könnten für einen Polizeibeamten somit regelmäßig vorgegeben sein.  Damit müssen wir leben – Kollegium, Arbeitgeber, und eben auch Angehörige der Strafvollzugsbehörden.

Eine Fehlleistung durch Rettungsfachpersonal, insbesondere in Bezug auf eine durchgeführte Einsatznachbesprechung kann ich nicht erkennen- eher in den Ausführungen der Führungskraft. (RWL)

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