Erhöhte Gefahrenlage durch Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Bei Einsatzfahrten  mit  Sonderrechten besteht für alle Verkehrsteilnehmer ein wesentlich erhöhtes Unfallrisiko. Insbesondere Berufsanfänger und Auszubildende müssen sensibilisiert werden. Wenn Fahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zu einem Einsatz ausrücken, dann geht es fast  immer um einen Wettlauf mit der Zeit.  Doch was dürfen  Fahrer von  Einsatzfahrzeugen, und was nicht?

Von Alfred Brandner Dozent in der Gewaltprävention / Rettungsdienst

Nennenswert ist insbesondere der Sachverhalt, dass grundsätzlich die Erfordernisse der Verkehrssicherheit absoluten Vorrang  vor dem  schnellen Vorwärtskommen von Einsatzfahrzeugen haben.

Gelegentlich wird man Zufallszeuge einer Einsatzfahrt, und gewinnt als „Insider“ die Erkenntnis, dass die vom Gesetzgeber bestimmten Vorschriften offensichtlich nicht eingehalten wurden.

Es ist mitunter erstaunlich, mit was für einer Geschwindigkeit, diverse Einsatzfahrzeuge, selbst  in Risiko – Bereichen operieren.

Straßenkreuzungen, Fußgängerüberwege an Kliniken, Schulen, Blindenheimen, Altenheime, Häusern für Hörgeschädigte und andere Institutionen, scheinen bei manchen Fahrzeugführern/innen  keine Beachtung zu finden.

Dabei ist das Risiko, gerade dort  in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, verhältnismäßig hoch.

Fahrer von Einsatzfahrzeugen die Sonderrechte in Anspruch nehmen, müssen den vorfahrtsberechtigten Verkehr (auch Fußgänger) besonders sorgfältig beobachten, und die durch die Einsatzfahrt geschaffene Gefahrenlage durch erhöhte Sorgfaltspflicht, und wesentlich erhöhter  Vorsicht ausgleichen. Man darf  keinesfalls einfach drauflos fahren, und sich blindlings in eine unübersichtliche Verkehrslage begeben. Die Rechtsprechung verlangt hier, dass die Fahrer von Einsatzfahrzeugen, auch bei betätigtem blauen Blinklicht und Einsatzhorn, das Fahrzeug ggf. anhalten müssen, solange sie nicht über gesicherte Erkenntnisse verfügen, dass ihre Absicht von den anderen Verkehrsteilnehmern erkannt wurde, und diese entsprechen § 38 Abs. 1 STVO reagieren. Weiterhin müssen sich die Fahrer von Einsatzfahrzeugen von der Absicht weiterer Verkehrsteilnehmer überzeugen, auch wenn diese zunächst nicht erkennbar sind..

Ein Verkehrssicherheitstraining ist sinnvoll, aber nicht ausreichend.

Wenn  Fahrzeugführer mit wesentlich erhöhter Geschwindigkeit (60-80 km), bei roter Ampelstellung in einen vielbefahrenen Kreuzungsbereich einfahren, andere Verkehrsteilnehmer und Beifahrer schädigen, kann ein Verkehrssicherheitstraining (Schleuderkurs) allein  nicht mehr weiter helfen- eher schon eine Nachschulung!

Alle Personen, die ein Einsatzfahrzeug führen, insbesondere aber Berufsanfänger und Auszubildende müssen kontinuierlich sensibilisiert werden. Und nicht zu vergessen – auch den erfahrenen „Profi“ darf man ggf., und wenn es die Situation erfordert, auf entsprechendes Fahrverhalten hinweisen.

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