Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Jährliche Prüfung der Beschäftigungspflicht – Unternehmen müssen bis zum 31. März 2021 Daten an Arbeitsagentur melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2020 prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2021 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 07161 9770 333 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der
Arbeitsagentur Göppingen (Landkreise Esslingen und Göppingen) beantwortet.

Kostenlose Software

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.

Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Sofern keine Downloadmöglichkeit besteht, kann neben dem elektronischen Weg unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen gibt es unter:

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen

 

PM Agentur für Arbeit Göppingen

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