Flugreise mit Behinderung: Kennen Sie Ihre Rechte?

Am 3. Dezember ist internationaler Tag der Menschen mit Behinderung. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) nimmt dies zum Anlass, um auf die Rechte von Fluggästen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität aufmerksam zu machen.

Die 30 Verbraucherzentren in Europa haben in diesem Jahr mehrere Anfragen und Beschwerden zu diesem Thema erhalten. Hier einige Beispiele:

  • Eine ältere Niederländerin erhielt am Flughafen Amsterdam Unterstützung vom Flughafenpersonal. Man brachte sie jedoch zum falschen Gate. Die Dame verpasste ihren Flug.
  • Eine an Morbus Crohn erkrankte Britin wurde nicht an Bord gelassen, weil das Flugpersonal sie für betrunken hielt.
  • Eine spanische Fluggesellschaft verweigerte einem österreichischen Verbraucher den kostenlosen Transport eines lebensnotwendigen Dialysegeräts.

Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 1107/2006 sind Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität berechtigt, medizinische Geräte kostenlos mitzuführen. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft den Transport von Assistenzhunden und Mobilitätshilfen wie zum Beispiel Rollstühle ermöglichen; und zwar ebenfalls kostenlos.

Zudem steht Menschen mit Behinderung ein „Rundum-Service“ zu, d.h. sie sollten an der Information abgeholt, zum Check-in und durch sämtliche Kontrollen begleitet werden. Genauso ist ihnen beim Ein- und Ausstieg sowie am Ankunftsflughafen Hilfestellung zu gewähren. Fluggesellschaften stehen also in der Pflicht, dass Betroffene ihren Anschlussflug erreichen oder zum Bus bzw. Taxi gelangen. Wenn notwendig, muss auch beim Tragen des Gepäcks geholfen werden.

Flugreisende, die den Betreuungsservice nützen möchten, sollten dies mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter anmelden. Bietet der Flughafen die erforderliche Hilfestellung nicht an, sollten Verbraucher die Flughafenleitung kontaktieren. Bei Problemen, sei es mit dem Flug, dem Gepäck oder dem Check-in von Mobilitätshilfen, ist aber immer die Fluggesellschaft verantwortlich.

Die Regelungen gelten für alle Flughäfen in der EU, Island und Norwegen, sowie für Fluggesellschaften mit Sitz in diesen Ländern. Können Betroffene ihre Rechte nicht selbst durchsetzen, erhalten sie in grenzüberschreitenden Fällen kostenlose Unterstützung beim ihrem Europäischen Verbraucherzentrum.

Mehr Infos zum Thema gibt es unter http://www.evz.de/de/verbraucherthemen/reisen/flugzeug/eingeschraenkte-mobilitaet/

PM

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